Gesetze / Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Polier und Geprüfte Polierin

PolierPrV 2012

§ 3 Umfang der Qualifikation und Gliederung der Prüfung

Stand: 10.01.2020

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PolierPrV%202012/3#abs-1 (1) Die Qualifikation „Geprüfter Polier“ und „Geprüfte Polierin“ umfasst:

1.
Berufs- und arbeitspädagogische Qualifikationen,
2.
Baubetrieb,
3.
Bautechnik,
4.
Mitarbeiterführung und Personalmanagement.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PolierPrV%202012/3#abs-2 (2) Der Erwerb der berufs- und arbeitspädagogischen Eignung ist durch eine erfolgreich abgelegte Prüfung nach § 4 der Ausbilder-Eignungsverordnung oder durch eine andere erfolgreich abgelegte vergleichbare Prüfung vor einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Bildungseinrichtung oder vor einem staatlichen Prüfungsausschuss nachzuweisen. Der Prüfungsnachweis ist vor Beginn der letzten Prüfungsleistung zu erbringen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PolierPrV%202012/3#abs-3 (3) Die Prüfung gliedert sich in die Prüfungsteile:

1.
Baubetrieb,
2.
Bautechnik,
3.
Mitarbeiterführung und Personalmanagement.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/PolierPrV%202012/3#abs-4 (4) Der Prüfungsteil „Bautechnik“ umfasst die Bereiche „Hochbau“ und „Tiefbau“. Die zu prüfende Person bestimmt ob im Bereich „Hochbau“ oder im Bereich „Tiefbau“ geprüft werden soll.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/PolierPrV%202012/3#abs-5 (5) Die einzelnen Prüfungsteile können in beliebiger Reihenfolge geprüft werden; dabei ist mit dem letzten Prüfungsteil spätestens zwei Jahre nach dem ersten Prüfungstag des ersten Prüfungsteils zu beginnen.

§ 2 § 4